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Counter-UAS

Drohnenabwehr in Österreich: Unter welchen Bedingungen das Bundesheer eingreifen darf

Die Drohnenbedrohung wächst – und mit ihr die Frage, was das Bundesheer bei der Drohnenabwehr darf. Das Verteidigungsministerium hat dazu Informationen veröffentlicht: von der Luftraumüberwachung nach Militärbefugnisgesetz bis zum Assistenzeinsatz für das Innenministerium.

Drohnenabwehr mit Störgewehr
© Unmanned Magazine/Sebastian Freiler

Weil Drohnen zunehmend als Bedrohung wahrgenommen werden, wird auch in Österreich immer öfter gefragt, wann und wie das Bundesheer zur Drohnenabwehr tatsächlich herangezogen werden kann. Aktuelle Informationen dazu hat nun das Verteidigungsministerium veröffentlicht.

Rechtliche Grundlage der Drohnenabwehr

Benützen Luftfahrzeuge oder Drohnen den österreichischen Luftraum unerlaubt, kann die militärische Luftraumüberwachung dies gestützt auf § 26 Militärbefugnisgesetz (MBG) selbstständig und mit geeigneten Mitteln ahnden. Das gilt auch, wenn keine „Gefährdung der Einsatzbereitschaft des Bundesheeres” damit verbunden ist.

Anders als bei Fluggeräten, die von Menschen gesteuert werden, lässt sich mit einer Drohne kein direkter Kontakt aufnehmen. Um bei einer unerlaubten Luftraumbenützung die Identität festzustellen, muss sie deshalb im Regelfall gezielt zum Absturz gebracht werden. Zulässig ist dieses „Zum-Absturz-Bringen” nach dem Militärbefugnisgesetz im Rahmen der „unmittelbaren Ausübung von Zwangsgewalt gegen Sachen”.

Besonderes Gewicht hat dabei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, etwa mit Blick auf die Vermeidung von Kollateralschäden. Ob elektronische oder kinetische Mittel eingesetzt werden, um die unerlaubte Luftraumbenützung zu beenden, richtet sich nach den konkreten Umständen im Einzelfall.

Verhältnismäßigkeit und Grenzen

Wird eine unerlaubte Luftraumbenützung sofort beendet – zum Beispiel, indem eine Drohne zur Wahrung der Lufthoheit oder der Einsatzbereitschaft des Bundesheeres gezielt zum Absturz gebracht wird –, muss dies unerlässlich und verhältnismäßig sein. Bagatellfälle sind damit ausgenommen, etwa wenn die Drohne offensichtlich harmlos ist oder Ort und Dauer der Luftraumverletzung dafür sprechen.

Waffengebrauch, der Leben gefährdet – etwa gegen einen „Drohnenführer” –, ist in jedem Fall nur in Notwehr- oder Nothilfesituationen zur Verteidigung von Menschenleben erlaubt.

Zusammenspiel mit dem Innenministerium

Als „ultima ratio” wäre auch eine Hilfeleistung des Bundesheeres in Form eines sicherheitspolizeilichen Assistenzeinsatzes nach § 2 Abs. 1 lit. b Wehrgesetz 2001 (WG 2001) möglich. Das setzt voraus, dass die zuständige Sicherheitsbehörde eine konkrete Aufgabe weder mit ihren eigenen Mitteln noch mit kurzfristig aufgebotener sonstiger Unterstützung bewältigen kann. Zudem muss vom Drohnenflug ein strafrechtlich relevanter Tatbestand zu erwarten sein, zum Beispiel eine Gefahr für Leib und Leben.

Tritt dieser Fall ein, unterliegen die eingesetzten militärischen Kräfte ausschließlich den Rechtsvorschriften der Sicherheitsexekutive, insbesondere dem Sicherheitspolizeigesetz und dem Waffengebrauchsgesetz 1969. Ist unmittelbar vor dem Einschreiten keine direkte Kommunikation mit den Organen der Sicherheitspolizei mehr möglich, kommt gemäß Art. 79 Abs. 5 B-VG ein selbstständiges Einschreiten in Betracht – zum Beispiel durch den Militärpiloten.

Fotocredits

© Unmanned Magazine/Sebastian Freiler
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